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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines
Allen Kauf- und Lieferverträgen des Verkäufers liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde, die durch Auftragserteilung und Annahme der Lieferung als anerkannt gelten. Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Anerkennung durch den Verkäufer. Die Einkaufsbedingungen des Auftraggebers haben für den Verkäufer keine Gültigkeit. Für Werkstoffe gelten die DIN-Normen oder handelsübliche Begriffe und die anerkannten Richtlinien der Industriefachverbände. Der Verkäufer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Verkäufer verpflichtet sich, vom Käufer als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

2. Vertragsabschluss
Angebote sind freibleibend. Die Annahme einer Bestellung kann nur durch schriftliche Bestätigung seitens des Verkäufers erfolgen. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Änderung dieser Schriftformvereinbarung kann ebenfalls nur schriftlich erfolgen.

3. Preise
Preise gelten grundsätzlich ab Werk, ausschließlich der Kosten der Verpackung, des Transports und Transportrisikos. Sind Festpreise nicht ausdrücklich vereinbart, so gelten die jeweils am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise. Berechnung und Bezahlung erfolgen in € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4. Lieferung
Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen gelten vom Tage der kaufmännischen und technischen Klarstellung des Auftrages an. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, eine rechtzeitige Klarstellung durch den Auftraggeber und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Der Käufer kann drei Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Dreiwochenfrist eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in diesem Fall entsprechend. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in dieser Vorschrift genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

5. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenen Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht ist der Sitz des Verkäufers.

6. Zahlungen
Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung bzw. der Rechnung. Eine Verrechnung durch Gegenforderungen jeglicher Art ist ausgeschlossen, soweit es sich dabei nicht um rechtskräftige oder unbestrittene Forderungen handelt. Zahlungen dürfen durch evtl. Gegenforderungen nicht zurückgehalten werden. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist kommt der Käufer ohne Mahnung in Verzug. Die Annahme von Wechseln erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung. Zahlungen durch Schecks oder Wechsel gelten erst nach Einlösung und Gutschrift bei den Geldinstituten des Verkäufers als vollzogen. Diskontspesen trägt der Auftraggeber. Bei Zielüberschreitungen ist der Verkäufer berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Auftraggebers sind alle Rechnungen des Verkäufers fällig, zugleich verfallen alle Rabatte.

7. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen einschließlich sämtlicher Nebenforderungen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Werden durch den Auftraggeber Waren an Dritte veräußert, so tritt der Auftraggeber schon bei Abschluss des Liefervertrages seine Ansprüche aus dem Verkaufsvertrag an den Dritten bis zur vollständigen Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus dem Liefervertrag an den Verkäufer ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Solange die Liefergegenstände unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehen, dürfen diese vom Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers verpfändet oder zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat bei Pfändung und Beschlagnahme der Liefergegenstände den Verkäufer per eingeschriebenen Brief darüber zu unterrichten. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Verkäufer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Liefervertrag ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers an einen Dritten abzutreten. Sollte durch den vorbezeichneten verlängerten Eigentumsvorbehalt eine Übersicherung des Verkäufers von mehr als 20 % über der zu sichernden Forderung eintreten, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Rückabtretung der darüber hinausgehenden Forderung zu verlangen.

8. Gewährleistung, Mängelrügen
Offensichtliche Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich nach Lieferung, spätestens innerhalb von einer Woche, in jedem Falle aber vor der Verarbeitung oder dem Einbau schriftlich gemeldet werden, andernfalls ist die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zur Nachprüfung an Ort und Stelle zu geben. Bei berechtigter Mängelrüge leistet der Verkäufer nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterer Erfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Verkäufers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, ist der Verkäufer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit Fertigstellung. Umtausch und Rücknahme von Sonderanfertigungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Für nicht von dem Verkäufer hergestellte und bearbeitete Teile gelten die Werksbedingungen des Herstellerwerkes, die vom Besteller bei dem Verkäufer jederzeit eingesehen werden können. Konstruktions- und Einbauteile werden nach dem jeweils neuesten Stand geliefert.

9. Haftung
Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragabschluss vorhersehbaren typischen, unmittelbaren Schaden beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, ferner bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels oder aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer für die damit verbundenen Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist abschließend in Ziff. 4 geregelt.

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.


Stand: April 2004

 

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